Staatliche Anerkennung
Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge. Die staatliche Anerkennung bestätigt, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Diese Bestätigung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes – BaySozKiPädG.
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte(r) Sozialpädagogin/e oder staatlich anerkannte(r) Kindheitspädagogin/e benötigen wir folgende eingescannte Unterlagen als Anhang zur E-Mail (Antrag):
- Abschlussurkunde (Bachelor oder Diplom); Urkunde reicht aus, Zeugnis und Diploma Supplement werden nicht benötigt
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)
- Gebühr von 10,- Euro auf das Konto:
Katholische Stiftungshochschule München
BIC: GENODEF1M05, IBAN: DE53 7509 0300 0002 1411 24
Verwendungszweck: <Name> staatliche Anerkennung - bei postalischer Zusendung: bitte mit Angabe der Adresse; die Gebühr erhöht sich entsprechend um das Porto auf 11,55 €
Für die Ausstellung der Bestätigung ist das Vorlegen des Führungszeugnis an der Hochschule nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass wir Bestätigungen über die staatliche Anerkennung ausschließlich für AbsolventInnen (Diplom- und Bachelorstudiengang 'Soziale Arbeit' und Bachelorstudiengang 'Bildung und Erziehung im Kindesalter') der KSH ausstellen. Sobald die geforderten Unterlagen und ein Hinweis unserer Finanzabteilung über die Einzahlung der Gebühr vorliegt, stellen wir Ihnen gerne die Bestätigung über die staatliche Anerkennung aus.
Bitte beachten Sie: Bachelorurkunden vom 30.09.2016 und später enthalten bereits die Bestätigung über die staatliche Anerkennung auf der Bachelorurkunde.
Staatliche Anerkennung
Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge. Die staatliche Anerkennung bestätigt, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Diese Bestätigung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes – BaySozKiPädG.
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte(r) Sozialpädagogin/e oder staatlich anerkannte(r) Kindheitspädagogin/e benötigen wir folgende eingescannte Unterlagen als Anhang zur E-Mail (Antrag):
- Abschlussurkunde (Bachelor oder Diplom); Urkunde reicht aus, Zeugnis und Diploma Supplement werden nicht benötigt
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)
- Gebühr von 10,- Euro auf das Konto:
Katholische Stiftungshochschule München
BIC: GENODEF1M05, IBAN: DE53 7509 0300 0002 1411 24
Verwendungszweck: <Name> staatliche Anerkennung - bei postalischer Zusendung: bitte mit Angabe der Adresse; die Gebühr erhöht sich entsprechend um das Porto auf 11,55 €
Für die Ausstellung der Bestätigung ist das Vorlegen des Führungszeugnis an der Hochschule nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass wir Bestätigungen über die staatliche Anerkennung ausschließlich für AbsolventInnen (Diplom- und Bachelorstudiengang 'Soziale Arbeit' und Bachelorstudiengang 'Bildung und Erziehung im Kindesalter') der KSH ausstellen. Sobald die geforderten Unterlagen und ein Hinweis unserer Finanzabteilung über die Einzahlung der Gebühr vorliegt, stellen wir Ihnen gerne die Bestätigung über die staatliche Anerkennung aus.
Bitte beachten Sie: Bachelorurkunden vom 30.09.2016 und später enthalten bereits die Bestätigung über die staatliche Anerkennung auf der Bachelorurkunde.