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Wiederholung von Prüfungen (§ 10 RaPO)
Prüfungen können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist insgesamt bei höchstens vier Prüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung muss beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann auch im übernächsten Termin nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Überschreiten Studierende diese Fristen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, gilt die Prüfungsleistung als abgelegt und nicht bestanden. Für Rückfragen steht das Prüfungsamt Benediktbeuern gerne zur Verfügung.
Wiederholung von Prüfungen (§ 10 RaPO)
Prüfungen können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist insgesamt bei höchstens vier Prüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung muss beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann auch im übernächsten Termin nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Überschreiten Studierende diese Fristen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, gilt die Prüfungsleistung als abgelegt und nicht bestanden. Für Rückfragen steht das Prüfungsamt Benediktbeuern gerne zur Verfügung.