Verfahren zur Anerkennung von Studienleistungen im Studiengang Soziale Arbeit B.
- Es besteht die Möglichkeit, Studienleistungen die in anderen Zusammenhängen erbracht wurden, auf Studienleistungen an der KSH anrechnen zu lassen. Dazu ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden und ist anschließend am PC auszufüllen.
Anerkennung von Studienleistungen Formular - Anrechenbare Studienleistungen können erfolgreich abgeschlossene Module bzw. Lehrveranstaltungen aus zertifizierten Studiengängen sowie außerhochschulische Qualifikationen aus beruflichen Aus- und Fortbildungen, wenn diese zertifiziert und ECTS-Punkte ausgewiesen sind, sein.
- Im Antrag sind Angaben zur anzurechnenden Studienleistung zu machen und ebenso zu dem Modul, für das die Anrechnung beantragt wird (vgl. Formblatt). Für jede anzurechnende Studienleistung ist ein eigener Antrag zu stellen.
- Ausgefüllte Formblätter zur Anrechnung von Studienleistungen sind unterschrieben bis Montag, 11.11.2024 per Mail im Prüfungsamt einzureichen.
- Nachdem Sie Ihren Antrag im Prüfungsamt eingereicht haben wird dieser an die zuständigen Modulbeauftragten weitergeleitet. Die Modulbeauftragten führen die fachbezogene bzw. inhaltliche Prüfung Ihres Antrages durch. Nach der inhaltlichen Prüfung geht Ihr Antrag weiter an die Prüfungskommission, die den Anerkennungsvorschlag der Modulbeauftragten und die zugehörige Begründung noch einmal prüft. Stimmt die Prüfungskommission dem Vorschlag der Modulbeauftragten zu, ist das Anrechnungsverfahren abgeschlossen und Sie erhalten vom Prüfungsamt eine Mail mit Ihrem Bescheid zu Ihrem Anrechnungsantrag. Dieser Bescheid ist gültig – über die Begründung hinausgehende Informationen zu Hintergründen der Entscheidung können wir Ihnen nicht mitteilen. Sind sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie einen offiziellen Widerspruch an die Prüfungskommission richten, die ein mögliches Widerspruchsverfahren bearbeitet.
Informieren Sie sich vor der Antragstellung in der digitalen „Anerkennungssprechstunde“:
- Dienstag, 24.09.2024, 09.00 bis 10.00 Uhr
- Montag, 21.10.2024, 11.30 bis 12.30 Uhr
Melden Sie sich bitte jeweils bis spätestens 24 Stunden vor dem gewünschten Sprechstundentermin unter fakultaet.sozialearbeit.muc@ksh-m.de für die Anerkennungssprechstunde an, um die Zugangsdaten zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist:
Thomas Schmitz - Prüfungsamt München
+49 89 48092-8419
Bitte beachten Sie:
- Anträge auf anzurechnende Studienleistungen sollen im ersten Semester gestellt werden. Daraus entsteht die beste Planungsperspektive. Grundsätzlich ist es aber in jedem Semester möglich, einen solchen Antrag zu stellen.
- Ob vorausgehende Studienleistungen auf Module an der KSH angerechnet werden können, hängt von der Vergleichbarkeit der Inhalte, der Lern- und Kompetenzziele und des Workloads ab. Zentraler Punkt ist die Feststellung, dass zwischen der erbrachten und der an der KSH zu erbringenden Studienleistung kein wesentlicher Unterschied besteht.
- Der AntragstellerIn obliegt es, die Informationen zu Inhalt, Lern- und Kompetenzzielen und zum Umfang von erbrachten Studienleistungen, soweit das möglich ist, sowie die entsprechenden Informationen zu dem ,Modul, für das anerkannt werden soll, im Antrag anzugeben. Gemäß der Lissabon-Konvention, Art. 2, Abs.1 und 2 basiert die Anerkennung auf angemessenen Informationen über die erbrachten Studienleistungen, d.h. ein einfacher Auszug aus eine Studienbuch (Transcript of Records) reicht zur Einschätzung nicht aus.
- Zusammen mit dem Antrag ist eine Kopie des Zeugnisses einzureichen, das die erbrachte Studienleistung bestätigt. Bei mehreren Anträgen genügt die eine Zeugniskopie.
- Wird dem Antrag auf Anerkennung einer Studienleistung stattgegeben, so kann im Studium dazu keine weitere Prüfungsleistung erbracht werden.
Staatliche Anerkennung
Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge. Die staatliche Anerkennung bestätigt, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Diese Bestätigung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes – BaySozKiPädG.
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte(r) Sozialpädagogin/e oder staatlich anerkannte(r) Kindheitspädagogin/e benötigen wir folgende eingescannte Unterlagen als Anhang zur E-Mail (Antrag):
- Abschlussurkunde (Bachelor oder Diplom); Urkunde reicht aus, Zeugnis und Diploma Supplement werden nicht benötigt
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)
- Gebühr von 10,- Euro auf das Konto:
Katholische Stiftungshochschule München
BIC: GENODEF1M05, IBAN: DE53 7509 0300 0002 1411 24
Verwendungszweck: <Name> staatliche Anerkennung - bei postalischer Zusendung: bitte mit Angabe der Adresse; die Gebühr erhöht sich entsprechend um das Porto auf 11,60 €
Für die Ausstellung der Bestätigung ist das Vorlegen des Führungszeugnis an der Hochschule nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass wir Bestätigungen über die staatliche Anerkennung ausschließlich für AbsolventInnen (Diplom- und Bachelorstudiengang 'Soziale Arbeit' und Bachelorstudiengang 'Bildung und Erziehung im Kindesalter') der KSH ausstellen. Sobald die geforderten Unterlagen und ein Hinweis unserer Finanzabteilung über die Einzahlung der Gebühr vorliegt, stellen wir Ihnen gerne die Bestätigung über die staatliche Anerkennung aus.
Bitte beachten Sie: Bachelorurkunden vom 30.09.2016 und später enthalten bereits die Bestätigung über die staatliche Anerkennung auf der Bachelorurkunde.
AnsprechpartnerIn
Verfahren zur Anerkennung von Studienleistungen im Studiengang Soziale Arbeit B.
- Es besteht die Möglichkeit, Studienleistungen die in anderen Zusammenhängen erbracht wurden, auf Studienleistungen an der KSH anrechnen zu lassen. Dazu ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden und ist anschließend am PC auszufüllen.
Anerkennung von Studienleistungen Formular - Anrechenbare Studienleistungen können erfolgreich abgeschlossene Module bzw. Lehrveranstaltungen aus zertifizierten Studiengängen sowie außerhochschulische Qualifikationen aus beruflichen Aus- und Fortbildungen, wenn diese zertifiziert und ECTS-Punkte ausgewiesen sind, sein.
- Im Antrag sind Angaben zur anzurechnenden Studienleistung zu machen und ebenso zu dem Modul, für das die Anrechnung beantragt wird (vgl. Formblatt). Für jede anzurechnende Studienleistung ist ein eigener Antrag zu stellen.
- Ausgefüllte Formblätter zur Anrechnung von Studienleistungen sind unterschrieben bis Montag, 11.11.2024 per Mail im Prüfungsamt einzureichen.
- Nachdem Sie Ihren Antrag im Prüfungsamt eingereicht haben wird dieser an die zuständigen Modulbeauftragten weitergeleitet. Die Modulbeauftragten führen die fachbezogene bzw. inhaltliche Prüfung Ihres Antrages durch. Nach der inhaltlichen Prüfung geht Ihr Antrag weiter an die Prüfungskommission, die den Anerkennungsvorschlag der Modulbeauftragten und die zugehörige Begründung noch einmal prüft. Stimmt die Prüfungskommission dem Vorschlag der Modulbeauftragten zu, ist das Anrechnungsverfahren abgeschlossen und Sie erhalten vom Prüfungsamt eine Mail mit Ihrem Bescheid zu Ihrem Anrechnungsantrag. Dieser Bescheid ist gültig – über die Begründung hinausgehende Informationen zu Hintergründen der Entscheidung können wir Ihnen nicht mitteilen. Sind sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie einen offiziellen Widerspruch an die Prüfungskommission richten, die ein mögliches Widerspruchsverfahren bearbeitet.
Informieren Sie sich vor der Antragstellung in der digitalen „Anerkennungssprechstunde“:
- Dienstag, 24.09.2024, 09.00 bis 10.00 Uhr
- Montag, 21.10.2024, 11.30 bis 12.30 Uhr
Melden Sie sich bitte jeweils bis spätestens 24 Stunden vor dem gewünschten Sprechstundentermin unter fakultaet.sozialearbeit.muc@ksh-m.de für die Anerkennungssprechstunde an, um die Zugangsdaten zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist:
Thomas Schmitz - Prüfungsamt München
+49 89 48092-8419
Bitte beachten Sie:
- Anträge auf anzurechnende Studienleistungen sollen im ersten Semester gestellt werden. Daraus entsteht die beste Planungsperspektive. Grundsätzlich ist es aber in jedem Semester möglich, einen solchen Antrag zu stellen.
- Ob vorausgehende Studienleistungen auf Module an der KSH angerechnet werden können, hängt von der Vergleichbarkeit der Inhalte, der Lern- und Kompetenzziele und des Workloads ab. Zentraler Punkt ist die Feststellung, dass zwischen der erbrachten und der an der KSH zu erbringenden Studienleistung kein wesentlicher Unterschied besteht.
- Der AntragstellerIn obliegt es, die Informationen zu Inhalt, Lern- und Kompetenzzielen und zum Umfang von erbrachten Studienleistungen, soweit das möglich ist, sowie die entsprechenden Informationen zu dem ,Modul, für das anerkannt werden soll, im Antrag anzugeben. Gemäß der Lissabon-Konvention, Art. 2, Abs.1 und 2 basiert die Anerkennung auf angemessenen Informationen über die erbrachten Studienleistungen, d.h. ein einfacher Auszug aus eine Studienbuch (Transcript of Records) reicht zur Einschätzung nicht aus.
- Zusammen mit dem Antrag ist eine Kopie des Zeugnisses einzureichen, das die erbrachte Studienleistung bestätigt. Bei mehreren Anträgen genügt die eine Zeugniskopie.
- Wird dem Antrag auf Anerkennung einer Studienleistung stattgegeben, so kann im Studium dazu keine weitere Prüfungsleistung erbracht werden.
Staatliche Anerkennung
Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge. Die staatliche Anerkennung bestätigt, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Diese Bestätigung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes – BaySozKiPädG.
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte(r) Sozialpädagogin/e oder staatlich anerkannte(r) Kindheitspädagogin/e benötigen wir folgende eingescannte Unterlagen als Anhang zur E-Mail (Antrag):
- Abschlussurkunde (Bachelor oder Diplom); Urkunde reicht aus, Zeugnis und Diploma Supplement werden nicht benötigt
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)
- Gebühr von 10,- Euro auf das Konto:
Katholische Stiftungshochschule München
BIC: GENODEF1M05, IBAN: DE53 7509 0300 0002 1411 24
Verwendungszweck: <Name> staatliche Anerkennung - bei postalischer Zusendung: bitte mit Angabe der Adresse; die Gebühr erhöht sich entsprechend um das Porto auf 11,60 €
Für die Ausstellung der Bestätigung ist das Vorlegen des Führungszeugnis an der Hochschule nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass wir Bestätigungen über die staatliche Anerkennung ausschließlich für AbsolventInnen (Diplom- und Bachelorstudiengang 'Soziale Arbeit' und Bachelorstudiengang 'Bildung und Erziehung im Kindesalter') der KSH ausstellen. Sobald die geforderten Unterlagen und ein Hinweis unserer Finanzabteilung über die Einzahlung der Gebühr vorliegt, stellen wir Ihnen gerne die Bestätigung über die staatliche Anerkennung aus.
Bitte beachten Sie: Bachelorurkunden vom 30.09.2016 und später enthalten bereits die Bestätigung über die staatliche Anerkennung auf der Bachelorurkunde.