FAQs – Antworten auf häufige Fragen im Prüfungsmanagement
Prüfungszeitraum und Fristen
- Wann finden die Prüfungen statt?
Den Prüfungszeitraum finden Sie unter Termine und Fristen. Einzelne Prüfungen können auch außerhalb des Zeitraums (in der Vorlesungszeit) stattfinden. Darüber informieren Sie die Dozentinnen und Dozenten.
- Wann muss ich mich für eine Prüfung anmelden?
Die Termine zur Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Termine und Fristen.
- Welche Prüfungen muss ich bis wann ablegen?
Modulprüfungen finden sowohl in der Vorlesungszeit wie auch in der vorlesungsfreien Zeit, der Prüfungszeit, statt. In den „Handbüchern für Studium und Lehre“ (Fachbereich Soziale Arbeit) und „Modulhandbüchern“ (Fachbereich Pflege) sind die Module der einzelnen Studiengänge ausführlich beschrieben. In den „Studien- und Prüfungsordnungen“ (StuPOs) finden Sie die Kurzbeschreibungen der Modulprüfungsformen und den Zeitpunkt (Vorlesungs- oder Prüfungszeit) in dem diese stattfinden. Die jeweiligen Zeitfenster müssen unbedingt eingehalten werden, Ausnahmen in besonderen Einzelfällen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Prüfungskommission möglich. Die genauen Termine der Prüfungen aus der Prüfungszeit finden Sie unter Termine und Fristen.
- Bitte beachten Sie die allgemeinen Wiederholungsfristen für nichtbestandene Prüfungen und die maximale Studiendauer. Nicht bestandene Prüfungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Notenbekanntgabe wiederholt werden! Alle nicht bestandenen Prüfungen inkl. der Bachelor- oder Masterarbeit können zweimal wiederholt werden. Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden.
Prüfungszulassung
- Gibt es Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung?
Für manche Prüfungen kann es bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geben. Diese entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) des jeweiligen Studiengangs.
Nachteilsausgleich
- Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?
Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von der Prüfungskommission vor Antritt der ersten Prüfung, die mit einem Nachteilsausgleich abgelegt werden soll, genehmigt werden muss.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Diese Anträge sind bei dauerhaften Beeinträchtigungen in den Prüfungsämtern spätestens 6 Wochen nach Semesterbeginn einzureichen. Wird die Fähigkeit zur Ablegung von Prüfungen infolge einer akuten zeitweiligen Behinderung (z.B. Knochenfraktur der Hand/des Armes) beeinträchtigt, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich unverzüglich im Prüfungsamt eingereicht werden.
- Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beiliegen, das folgende Angaben enthalten muss: - Art der Behinderung oder Erkrankung
- Ggf. Grad der Behinderung (z.B. MdE um n-%)
- Auswirkung(en) der Behinderung und/oder Erkrankung auf die Fähigkeit, Prüfungen abzulegen•
- Vorschlag für die Form und Art des beantragten Nachteilsausgleichs
- Verlängerung der Bearbeitungsdauer der Prüfung um 25% oder 50%
- die Benutzung von zusätzlichen Arbeits- oder Hilfsmitteln
- die Ablegung von Prüfungen in einer anderen Form
- andere Formen des Nachteilsausgleichs - Dauer der Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (nur für das jeweilige Semester oder für das gesamte Studium)
- Muss ich noch etwas beachten?
Auf dem Antrag müssen alle Prüfungsarten aufgeführt werden, für die Sie einen Nachteilsausgleich beantragen und die Art des jeweilig beantragten Nachteilsausgleichs.Beim Antrag bzgl. Legasthenie muss das Attest zum Studienbeginn ausgestellt worden sein! Bitte informieren Sie bei Prüfungsleistungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden und bei Abschluss-/Hausarbeiten, die jeweiligen Prüfer/innen direkt. Dazu händigt Ihnen das Prüfungsamt eine Kopie des genehmigten Antrags auf Nachteilsausgleich aus.
Prüfungsunfähigkeit und Prüfungsabbruch
- Ich bin zu einer Prüfung angemeldet und bin erkrankt, was muss ich tun?
Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet und treten Sie diese nicht an, dann wird dies automatisch als gültiger Rücktritt gewertet.
Ausnahme I: Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen, werden bei Nichtantreten mit 5,0 bewertet.
Ausnahme II: Prüfungsarbeiten gelten als angetreten sobald die Aufgabenstellung ausgegeben ist. Ein Rücktritt ist dann nur mit schriftlichem Antrag und nur aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen möglich (z. B. Krankheit).
- Ich muss an einer verpflichtenden Prüfung teilnehmen und bin krank, was muss ich tun?
Im Falle von verpflichtenden Prüfungen, zum Beispiel Wiederholungsprüfungen, muss die Prüfungsfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen werde und eine Fristverlängerung bei der Prüfungskommission beantragt werden.
- Kann ich eine Prüfung abbrechen?
Prüfungsarbeiten sind bereits dann zu bewerten, wenn Sie unmittelbar nach der Austeilung des Aufgabenblattes entscheiden, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen wollen. In diesem Fall muss die Prüfungsaufsicht das Aufgabeblatt oder ein leeres Bearbeitungsblatt mit Ihrem Namen versehen und bei der Prüfungsaufsicht abgeben. Die Aufsicht vermerkt den Abbruch im Prüfungsprotokoll.
Die Prüfungsbewertung wird nur annulliert, wenn die Prüfungskommission unverschuldete Gründe anerkennt. Sie müssen dafür einen Antrag auf Annullierung der Prüfungsarbeit stellen. Das beigelegte Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, welche unbedingt am Prüfungstag durchgeführt worden ist. Es muss die krankheitsbedingten Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend.
- Ich werde während einer Prüfung krank, was muss ich tun?
Wenn während der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit eintritt, dann verfahren Sie wie folgt:
1. Melden Sie die Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfungsaufsicht
2. Die Prüfungsaufgaben und Prüfungspapier werden abgegeben
3. Ärztliche Untersuchung muss am gleichen Tag erfolgen
4. Formloser schriftlicher Antrag auf Annullierung
5. Innerhalb von 3 Tagen müssen die Unterlagen beim Prüfungsamt eingehen.
Prüfungsergebnisse, nichtbestandene und Wiederholungsprüfungen
- Wann und wie erfahre ich mein Prüfungsergebnis?
Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Hochschulportal.
- Wann und wie kann ich meine Prüfung einsehen?
Zum Anfang des folgenden Semesters können die Prüfungen aus der Prüfungszeit eingesehen werden, die Termine finden Sie hier. Prüfungsleistungen aus der Vorlesungszeit können beim jeweiligen Prüfer nach Terminvereinbarung eingesehen und eventuell besprochen werden.
- Ich habe eine Prüfung nicht bestanden. Wie oft kann ich diese wiederholen?
Alle Prüfungen dürfen zwei Mal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung darf auch erst im zweiten Semester nach dem Semester des Fehlversuchs angetreten werden. Bei Nichtbestehen einer zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss zwangsläufig die Exmatrikulation erfolgen.
- Kann ich eine bestandene Prüfung wiederholen bzw. eine Note verbessern?
Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden und Noten können nicht verbessert werden. Nur nicht bestandene Prüfungen (5,0) müssen und können wiederholt werden.
- Kann ich auch eine nicht bestandene Abschlussarbeit wiederholen?
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
- Muss ich mich für eine Wiederholungsprüfung anmelden?
Für eine Wiederholungsprüfung muss man sich per Formular im Prüfungsamt anmelden.
- Kann man die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen unterbrechen?
Grundsätzlich können Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen werden. Davon ausgenommen sind unverschuldete Beurlaubungen oder Exmatrikulationen (Krankheit, Mutterschutz- oder Erziehungszeiten). Die Prüfungskommission kann bei unverschuldeten Gründen eine Fristverlängerung genehmigen. Die formlosen schriftlichen Anträge sind von Ihnen ausreichend zu belegen und im Prüfungsamt abzugeben.
- Welche Beratungsangebote kann ich nach einer nicht bestandenen Prüfung nutzen?
Das Prüfungsamt und die ReferentInnen der Fachbereiche unterstützen Sie gerne z. B. beim Festlegen einer Strategie für kommende Semester und geben Hinweise zu Lehrveranstaltungen, Wiederholungsmöglichkeiten und empfehlen ggf. weitere Beratungsstellen.
Abschlussarbeiten Bachelor/ Master
- Wann kann ich eine Bachelorarbeit anmelden?
Für die Anmeldung der Bachelorarbeit gibt es drei feste Anmeldefenster: die Monate: Februar/ Juni/ Oktober.
- Wann kann ich eine Masterarbeit anmelden?
Für die Anmeldung der Masterarbeit für die Studiengänge (ABW; AWSACNO; MSG, SAWP, ABWP) gibt es drei feste Anmeldefenster: Mitte Februar bis Mitte März/ Juni/ September.
Die Masterarbeit im MAV- und MBIG-Studiengang kann jederzeit angemeldet werden.
- Ich möchte das Studium in der Regelstudienzeit abschließen. Gibt es eine Empfehlung, wann ich die Abschlussarbeit anmelden soll?
Wann frühestens mit dem Verfassen einer Abschlussarbeit begonnen werden kann, entnehmen Sie der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.
Studierenden, die das Studium in der Regelstudienzeit abschließen möchten, wird empfohlen, die Abschlussarbeit bereits in einem Anmeldefenster des vorletzten Semesters anzumelden. Nur so kann in Anbetracht der Fristen (Bearbeitungszeit von 4 Monaten - ohne Verlängerung -, Korrekturzeit von 6 Wochen) eine rechtzeitige Notenfeststellung erfolgen. Andernfalls könnte sich die Zeugnisausgabe ggf. in das darauffolgende Semester hinein verzögern. Das ist insbesondere bei Bewerbungen für gleich im Anschluss beginnende konsekutive Masterstudiengänge von Bedeutung!
- Wie viel Zeit habe ich um eine Abschlussarbeit zu verfassen?
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt abhängig vom Studiengang 4 Monate oder 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 19 Wochen im Vollzeitstudium bzw. 28 Wochen im Teilzeitstudium.
- Was muss ich bei der Antragstellung auf eine Bachelor- Masterarbeit beachten?
- Der Antrag soll digital und lückenlos ausgefüllt und in Papierform oder eingescannt per Mail im Prüfungsamt abgegeben werden.
- Das Datum und die Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin sowie die Unterschrift der/des Erstkorrektorin/Erstkorrektors sind obligatorisch
- Die Unterschrift der/des Zweitkorrektorin/Zweitkorrektors kann durch eine Zustimmung in per E-Mail ersetzt werden. Die ausgedruckte E-Mail ist dem Antrag beizufügen.
- Die Zustimmung/ Nichtzustimmung für die Bereitstellung zur Einsicht in die Bibliothek auswählen
- Themenauswahl: Behandelt die Abschlussarbeit eine konkrete Einrichtung bzw. Person, liegt es im Ermessen des Erstkorrektors, ob das Nennen der Einrichtung im Titel zwingend notwendig ist.
- Wer kommt für eine Korrektur meiner Bachelor- oder Masterarbeit in Frage? Wie finde ich Erst- und ZweitkorrektorInnen?
- Für die Erst- und Zweikorrektur einer Bachelorarbeit kommen in erster Linie hauptamtlich lehrende Professorinnen und Professoren der KSH in Frage. Auf Antrag und unter Darlegung der Antragsgründe kann die Prüfungskommission ausnahmsweise auch eine Person mit aktuellem Lehrauftrag an der KSH für eine Erst- oder Zweitkorrektur genehmigen. Zwingend erforderlich ist dabei allerdings, dass die jeweils andere Korrektur von jemand hauptamtlich an der KSH Lehrendem übernommen wird. Der Antrag ist formlos per E-Mail an das Prüfungsamt zu schicken.
- Die Zweitkorrektur muss nicht zwingend nach dem Inhalt Ihrer Arbeit ausgerichtet sein. Hier können Sie einen größeren Kreis an DozentInnen anfragen.
- Sollten Sie große Schwierigkeiten haben, überhaupt KorrektorInnen zu finden, wenden Sie sich bitte an Ihre Studiendekanate. Bitte fragen Sie allerdings vorher wirklich alle in Frage kommenden DozentInnen an. Für die Fakultät Soziale Arbeit wenden Sie sich bitte an Frau Prof. Dr. Liebenwein und für die Fakultät Gesundheit und Pflege wenden Sie sich bitte an Frau Prof. Dr. Paintner.
- Kann eine Abschlussarbeit von zwei Studierenden gemeinsam erstellt werden?
Es besteht die Möglichkeit, dass eine Abschlussarbeit von zwei Studierenden gemeinsam erstellt wird. Hierzu ist es notwendig, eine Erklärung abzugeben, die das Einverständnis einer gemeinsamen Benotung bestätigt. Diese muss von beiden Studierenden unterschrieben und gemeinsam mit dem Antrag im Prüfungsamt abgegeben werden. Hierzu finden Sie eine Mustererklärung.
- Kann ich den Titel der Abschlussarbeit auch ändern?
Wenn im Laufe des Verfassens der Abschlussarbeit klar wird, dass der beantragte Titel sich ändert, wird der Antrag auf Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit (zugleich auch ein Änderungsantrag) mit dem neuen Thema ausgefüllt und im Prüfungsamt abgegeben. Es ist notwendig, dass der Änderungsantrag von der/ dem ErstkorrektorIn unterschrieben wird. (Unterschrift des/der ZweitkorrektorIn ist nicht mehr notwendig). Der Termin der Abgabe bleibt unverändert.
- Was passiert, wenn ich an einer Abschlussarbeit (z.B. wegen längerer Krankheit) nicht weiterschreiben oder diese nicht abschließen kann?
In dem Fall, sollten Sie beachten, dass mit der Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit die Prüfung als angetreten gilt. Der Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung hat die Erteilung der Note „nicht ausreichend“ zur Folge, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus von nicht zu vertretenden Gründen (z.B. krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit). Ein Antrag auf Rücktritt ist schriftlich, formlos, adressiert an die Prüfungskommission im Prüfungsamt einzureichen und mit Angabe und Nachweis des Grundes zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Rücktritt genehmigt wird. Studierende können nur einmal und nur aus triftigem Grund vom Rücktritt der Abschlussarbeit Gebrauch machen. Wird der neue Antrag auf die Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit gestellt, muss sich das neue Thema vom erstbeantragten inhaltlich unterscheiden. Der weitere Verlauf bleibt unverändert wie beim Erstantrag. Die Prüfungskommission überprüft nochmals das neu beantragte Thema.
- Kann ich die Frist zur Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit verlängern?
Die Abgabefrist der Bachelor- oder Masterarbeit kann aus einem nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 1 Woche vor dem regulären Abgabetermin formlos schriftlich (gerne per E-Mail) mit Angabe und Nachweis des Grundes (schriftlicher Beleg als Anlage) im Prüfungsamt einzureichen. Die Dauer der gewünschten Verlängerung muss im Antrag angegeben werden.
- Was muss ich bei der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit beachten?
- Die Abschlussarbeit muss spätestens am Termin der Abgabe (Frist) im Prüfungsamt abgegeben werden. Eine persönliche Abgabe im Prüfungsamt ist nicht erforderlich, jedoch ratsam, weil Unklarheiten oder Probleme schneller geklärt werden können. Studierende können die Abschlussarbeit in den roten Briefkasten werfen oder per Post zusenden, Poststempel gilt als Tag der Abgabe. Der Abgabetermin gilt für den ganzen Tag (0:01 – 24:00 Uhr). Ebenfalls kann die Abgabe über die Zentrale-Info-Stelle im Ellen-Amman-Seminarhaus erfolgen.
- Die Abschlussarbeit muss in zweifacher Ausfertigung (gebunden) und einmal in digitaler Form als PDF über das Campus-Web abgegeben werden.
- Die digitale Abgabe erfolgt über das Campus-Web unter „Mein Studium“ – „Meine Abgaben“.
- Das Thema der Abschlussarbeit muss buchstabengetreu mit dem Thema im Antrag auf die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit übereinstimmen.
- Das Summary soll etwa eine Seite lang sein.
- Die ehrenwörtliche Erklärung muss genau dem Muster entsprechen und handschriftlich unterschrieben werden. Ein Datum darf auch nicht fehlen.
- Was muss ich beachten, wenn der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen Feiertag fällt?
In dem Fall ist der nächste verbindliche Abgabetermin der erste Werktag nach dem Wochenende bzw. Feiertag.
- Was passiert, wenn ich eine Abschlussarbeit nicht fristgemäß oder überhaupt nicht abgebe?
Nicht fristgemäß, oder überhaupt nicht abgegebene Arbeiten werden als „nicht bestanden“ bewertet.
- Wie lange beträgt die Korrekturzeit?
Bei Bachelorarbeiten kann man bei einem reibungslosen Abgabevorgang mit einer Korrekturzeit von ca. 6 Wochen, bei einer Masterarbeit von ca. 8 Wochen ausgehen.
- Gibt es eine Prüfungseinsicht bei Bachelor-und Masterarbeiten?
Für eine Nachbesprechung bzw. Einsichtnahme in die Korrektur wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Korrektor*innen. Das Prüfungsamt kann hier keine Prüfungseinsicht durchführen.
- Darf ich meine Abschlussarbeit veröffentlichen?
Abschlussarbeiten dürfen nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und nur unter dem eigenen Namen veröffentlicht werden.
- Kann ich auch eine nicht bestandene Abschlussarbeit wiederholen?
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit jeweils einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Abschlussdokumente/ Zeugnis
- Wann erhalte ich meine Abschlussdokumente/ Zeugnis?
Die Zeugnistermine sind: im Wintersemester der 14. März und im Sommersemester der 30. September oder der Termin an dem die offizielle Abschlussfeier und Zeugnisübergabe im Semester stattfindet.
- Was muss ich unternehmen, wenn ich im Laufe des Semesters alle Leistungen erbracht habe und ein Zeugnis benötige?
Es besteht die Möglichkeit zum 31. Mai oder zum 15. Dezember die Abschlussdokumente im Prüfungsamt zu beantragen. Hierzu kontaktieren Sie bitte ca. vier Wochen vor den o.g. Terminen das Prüfungsamt.
Exmatrikulation
- Wann werde ich nach dem Abschluss des Studiums exmatrikuliert?
Wurde das Studium erfolgreich abgeschlossen, werden Studierende jeweils zum Semesterende im Wintersemester zum 14. März und im Sommersemester zum 30. September exmatrikuliert.
Sollten Sie zu den Terminen 31. Mai oder 15. Dezember Abschlussdokumente erhalten, können Sie vom Studierendensekretariat auch zu diesen Terminen, spätestens jedoch zum jeweiligen Semesterende exmatrikuliert werden.
Prüfungsorgane und Zuständigkeiten
- Prüfungsamt
Das Prüfungsamt ist Ihre erste Anlaufstelle. Hier bekommen Sie rechtsverbindliche Auskünfte und eine prüfungsrechtliche Beratung.
- Prüfungskommission
Der Prüfungskommission obliegen u. a. folgende Aufgaben, wie Entscheidungen über Rücktritte und Fristverlängerungen, Klärung von Anrechnungsfragen, Entscheidungen über Nachteilsausgleiche.
Hinweis für das Belegen von Veranstaltungen der Virtuellen Hochschule Bayern:
Bitte beachten Sie, dass zu Lehrangeboten der vhb teilweise Prüfungen an der Hochschule geschrieben werden, von der das entsprechende virtuelle Angebot kommt. Die Prüfung an der KSH in München abzulegen, ist hier nicht möglich.
FAQs – Antworten auf häufige Fragen im Prüfungsmanagement
Prüfungszeitraum und Fristen
- Wann finden die Prüfungen statt?
Den Prüfungszeitraum finden Sie unter Termine und Fristen. Einzelne Prüfungen können auch außerhalb des Zeitraums (in der Vorlesungszeit) stattfinden. Darüber informieren Sie die Dozentinnen und Dozenten.
- Wann muss ich mich für eine Prüfung anmelden?
Die Termine zur Anmeldung entnehmen Sie bitte der Seite Termine und Fristen.
- Welche Prüfungen muss ich bis wann ablegen?
Modulprüfungen finden sowohl in der Vorlesungszeit wie auch in der vorlesungsfreien Zeit, der Prüfungszeit, statt. In den „Handbüchern für Studium und Lehre“ (Fachbereich Soziale Arbeit) und „Modulhandbüchern“ (Fachbereich Pflege) sind die Module der einzelnen Studiengänge ausführlich beschrieben. In den „Studien- und Prüfungsordnungen“ (StuPOs) finden Sie die Kurzbeschreibungen der Modulprüfungsformen und den Zeitpunkt (Vorlesungs- oder Prüfungszeit) in dem diese stattfinden. Die jeweiligen Zeitfenster müssen unbedingt eingehalten werden, Ausnahmen in besonderen Einzelfällen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Prüfungskommission möglich. Die genauen Termine der Prüfungen aus der Prüfungszeit finden Sie unter Termine und Fristen.
- Bitte beachten Sie die allgemeinen Wiederholungsfristen für nichtbestandene Prüfungen und die maximale Studiendauer. Nicht bestandene Prüfungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Notenbekanntgabe wiederholt werden! Alle nicht bestandenen Prüfungen inkl. der Bachelor- oder Masterarbeit können zweimal wiederholt werden. Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden.
Prüfungszulassung
- Gibt es Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung?
Für manche Prüfungen kann es bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geben. Diese entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) des jeweiligen Studiengangs.
Nachteilsausgleich
- Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?
Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von der Prüfungskommission vor Antritt der ersten Prüfung, die mit einem Nachteilsausgleich abgelegt werden soll, genehmigt werden muss.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Diese Anträge sind bei dauerhaften Beeinträchtigungen in den Prüfungsämtern spätestens 6 Wochen nach Semesterbeginn einzureichen. Wird die Fähigkeit zur Ablegung von Prüfungen infolge einer akuten zeitweiligen Behinderung (z.B. Knochenfraktur der Hand/des Armes) beeinträchtigt, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich unverzüglich im Prüfungsamt eingereicht werden.
- Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beiliegen, das folgende Angaben enthalten muss: - Art der Behinderung oder Erkrankung
- Ggf. Grad der Behinderung (z.B. MdE um n-%)
- Auswirkung(en) der Behinderung und/oder Erkrankung auf die Fähigkeit, Prüfungen abzulegen•
- Vorschlag für die Form und Art des beantragten Nachteilsausgleichs
- Verlängerung der Bearbeitungsdauer der Prüfung um 25% oder 50%
- die Benutzung von zusätzlichen Arbeits- oder Hilfsmitteln
- die Ablegung von Prüfungen in einer anderen Form
- andere Formen des Nachteilsausgleichs - Dauer der Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs (nur für das jeweilige Semester oder für das gesamte Studium)
- Muss ich noch etwas beachten?
Auf dem Antrag müssen alle Prüfungsarten aufgeführt werden, für die Sie einen Nachteilsausgleich beantragen und die Art des jeweilig beantragten Nachteilsausgleichs.Beim Antrag bzgl. Legasthenie muss das Attest zum Studienbeginn ausgestellt worden sein! Bitte informieren Sie bei Prüfungsleistungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden und bei Abschluss-/Hausarbeiten, die jeweiligen Prüfer/innen direkt. Dazu händigt Ihnen das Prüfungsamt eine Kopie des genehmigten Antrags auf Nachteilsausgleich aus.
Prüfungsunfähigkeit und Prüfungsabbruch
- Ich bin zu einer Prüfung angemeldet und bin erkrankt, was muss ich tun?
Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet und treten Sie diese nicht an, dann wird dies automatisch als gültiger Rücktritt gewertet.
Ausnahme I: Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen, werden bei Nichtantreten mit 5,0 bewertet.
Ausnahme II: Prüfungsarbeiten gelten als angetreten sobald die Aufgabenstellung ausgegeben ist. Ein Rücktritt ist dann nur mit schriftlichem Antrag und nur aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen möglich (z. B. Krankheit).
- Ich muss an einer verpflichtenden Prüfung teilnehmen und bin krank, was muss ich tun?
Im Falle von verpflichtenden Prüfungen, zum Beispiel Wiederholungsprüfungen, muss die Prüfungsfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen werde und eine Fristverlängerung bei der Prüfungskommission beantragt werden.
- Kann ich eine Prüfung abbrechen?
Prüfungsarbeiten sind bereits dann zu bewerten, wenn Sie unmittelbar nach der Austeilung des Aufgabenblattes entscheiden, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen wollen. In diesem Fall muss die Prüfungsaufsicht das Aufgabeblatt oder ein leeres Bearbeitungsblatt mit Ihrem Namen versehen und bei der Prüfungsaufsicht abgeben. Die Aufsicht vermerkt den Abbruch im Prüfungsprotokoll.
Die Prüfungsbewertung wird nur annulliert, wenn die Prüfungskommission unverschuldete Gründe anerkennt. Sie müssen dafür einen Antrag auf Annullierung der Prüfungsarbeit stellen. Das beigelegte Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, welche unbedingt am Prüfungstag durchgeführt worden ist. Es muss die krankheitsbedingten Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend.
- Ich werde während einer Prüfung krank, was muss ich tun?
Wenn während der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit eintritt, dann verfahren Sie wie folgt:
1. Melden Sie die Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfungsaufsicht
2. Die Prüfungsaufgaben und Prüfungspapier werden abgegeben
3. Ärztliche Untersuchung muss am gleichen Tag erfolgen
4. Formloser schriftlicher Antrag auf Annullierung
5. Innerhalb von 3 Tagen müssen die Unterlagen beim Prüfungsamt eingehen.
Prüfungsergebnisse, nichtbestandene und Wiederholungsprüfungen
- Wann und wie erfahre ich mein Prüfungsergebnis?
Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Hochschulportal.
- Wann und wie kann ich meine Prüfung einsehen?
Zum Anfang des folgenden Semesters können die Prüfungen aus der Prüfungszeit eingesehen werden, die Termine finden Sie hier. Prüfungsleistungen aus der Vorlesungszeit können beim jeweiligen Prüfer nach Terminvereinbarung eingesehen und eventuell besprochen werden.
- Ich habe eine Prüfung nicht bestanden. Wie oft kann ich diese wiederholen?
Alle Prüfungen dürfen zwei Mal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung darf auch erst im zweiten Semester nach dem Semester des Fehlversuchs angetreten werden. Bei Nichtbestehen einer zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss zwangsläufig die Exmatrikulation erfolgen.
- Kann ich eine bestandene Prüfung wiederholen bzw. eine Note verbessern?
Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden und Noten können nicht verbessert werden. Nur nicht bestandene Prüfungen (5,0) müssen und können wiederholt werden.
- Kann ich auch eine nicht bestandene Abschlussarbeit wiederholen?
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
- Muss ich mich für eine Wiederholungsprüfung anmelden?
Für eine Wiederholungsprüfung muss man sich per Formular im Prüfungsamt anmelden.
- Kann man die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen unterbrechen?
Grundsätzlich können Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen werden. Davon ausgenommen sind unverschuldete Beurlaubungen oder Exmatrikulationen (Krankheit, Mutterschutz- oder Erziehungszeiten). Die Prüfungskommission kann bei unverschuldeten Gründen eine Fristverlängerung genehmigen. Die formlosen schriftlichen Anträge sind von Ihnen ausreichend zu belegen und im Prüfungsamt abzugeben.
- Welche Beratungsangebote kann ich nach einer nicht bestandenen Prüfung nutzen?
Das Prüfungsamt und die ReferentInnen der Fachbereiche unterstützen Sie gerne z. B. beim Festlegen einer Strategie für kommende Semester und geben Hinweise zu Lehrveranstaltungen, Wiederholungsmöglichkeiten und empfehlen ggf. weitere Beratungsstellen.
Abschlussarbeiten Bachelor/ Master
- Wann kann ich eine Bachelorarbeit anmelden?
Für die Anmeldung der Bachelorarbeit gibt es drei feste Anmeldefenster: die Monate: Februar/ Juni/ Oktober.
- Wann kann ich eine Masterarbeit anmelden?
Für die Anmeldung der Masterarbeit für die Studiengänge (ABW; AWSACNO; MSG, SAWP, ABWP) gibt es drei feste Anmeldefenster: Mitte Februar bis Mitte März/ Juni/ September.
Die Masterarbeit im MAV- und MBIG-Studiengang kann jederzeit angemeldet werden.
- Ich möchte das Studium in der Regelstudienzeit abschließen. Gibt es eine Empfehlung, wann ich die Abschlussarbeit anmelden soll?
Wann frühestens mit dem Verfassen einer Abschlussarbeit begonnen werden kann, entnehmen Sie der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.
Studierenden, die das Studium in der Regelstudienzeit abschließen möchten, wird empfohlen, die Abschlussarbeit bereits in einem Anmeldefenster des vorletzten Semesters anzumelden. Nur so kann in Anbetracht der Fristen (Bearbeitungszeit von 4 Monaten - ohne Verlängerung -, Korrekturzeit von 6 Wochen) eine rechtzeitige Notenfeststellung erfolgen. Andernfalls könnte sich die Zeugnisausgabe ggf. in das darauffolgende Semester hinein verzögern. Das ist insbesondere bei Bewerbungen für gleich im Anschluss beginnende konsekutive Masterstudiengänge von Bedeutung!
- Wie viel Zeit habe ich um eine Abschlussarbeit zu verfassen?
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt abhängig vom Studiengang 4 Monate oder 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 19 Wochen im Vollzeitstudium bzw. 28 Wochen im Teilzeitstudium.
- Was muss ich bei der Antragstellung auf eine Bachelor- Masterarbeit beachten?
- Der Antrag soll digital und lückenlos ausgefüllt und in Papierform oder eingescannt per Mail im Prüfungsamt abgegeben werden.
- Das Datum und die Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin sowie die Unterschrift der/des Erstkorrektorin/Erstkorrektors sind obligatorisch
- Die Unterschrift der/des Zweitkorrektorin/Zweitkorrektors kann durch eine Zustimmung in per E-Mail ersetzt werden. Die ausgedruckte E-Mail ist dem Antrag beizufügen.
- Die Zustimmung/ Nichtzustimmung für die Bereitstellung zur Einsicht in die Bibliothek auswählen
- Themenauswahl: Behandelt die Abschlussarbeit eine konkrete Einrichtung bzw. Person, liegt es im Ermessen des Erstkorrektors, ob das Nennen der Einrichtung im Titel zwingend notwendig ist.
- Wer kommt für eine Korrektur meiner Bachelor- oder Masterarbeit in Frage? Wie finde ich Erst- und ZweitkorrektorInnen?
- Für die Erst- und Zweikorrektur einer Bachelorarbeit kommen in erster Linie hauptamtlich lehrende Professorinnen und Professoren der KSH in Frage. Auf Antrag und unter Darlegung der Antragsgründe kann die Prüfungskommission ausnahmsweise auch eine Person mit aktuellem Lehrauftrag an der KSH für eine Erst- oder Zweitkorrektur genehmigen. Zwingend erforderlich ist dabei allerdings, dass die jeweils andere Korrektur von jemand hauptamtlich an der KSH Lehrendem übernommen wird. Der Antrag ist formlos per E-Mail an das Prüfungsamt zu schicken.
- Die Zweitkorrektur muss nicht zwingend nach dem Inhalt Ihrer Arbeit ausgerichtet sein. Hier können Sie einen größeren Kreis an DozentInnen anfragen.
- Sollten Sie große Schwierigkeiten haben, überhaupt KorrektorInnen zu finden, wenden Sie sich bitte an Ihre Studiendekanate. Bitte fragen Sie allerdings vorher wirklich alle in Frage kommenden DozentInnen an. Für die Fakultät Soziale Arbeit wenden Sie sich bitte an Frau Prof. Dr. Liebenwein und für die Fakultät Gesundheit und Pflege wenden Sie sich bitte an Frau Prof. Dr. Paintner.
- Kann eine Abschlussarbeit von zwei Studierenden gemeinsam erstellt werden?
Es besteht die Möglichkeit, dass eine Abschlussarbeit von zwei Studierenden gemeinsam erstellt wird. Hierzu ist es notwendig, eine Erklärung abzugeben, die das Einverständnis einer gemeinsamen Benotung bestätigt. Diese muss von beiden Studierenden unterschrieben und gemeinsam mit dem Antrag im Prüfungsamt abgegeben werden. Hierzu finden Sie eine Mustererklärung.
- Kann ich den Titel der Abschlussarbeit auch ändern?
Wenn im Laufe des Verfassens der Abschlussarbeit klar wird, dass der beantragte Titel sich ändert, wird der Antrag auf Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit (zugleich auch ein Änderungsantrag) mit dem neuen Thema ausgefüllt und im Prüfungsamt abgegeben. Es ist notwendig, dass der Änderungsantrag von der/ dem ErstkorrektorIn unterschrieben wird. (Unterschrift des/der ZweitkorrektorIn ist nicht mehr notwendig). Der Termin der Abgabe bleibt unverändert.
- Was passiert, wenn ich an einer Abschlussarbeit (z.B. wegen längerer Krankheit) nicht weiterschreiben oder diese nicht abschließen kann?
In dem Fall, sollten Sie beachten, dass mit der Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit die Prüfung als angetreten gilt. Der Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung hat die Erteilung der Note „nicht ausreichend“ zur Folge, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus von nicht zu vertretenden Gründen (z.B. krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit). Ein Antrag auf Rücktritt ist schriftlich, formlos, adressiert an die Prüfungskommission im Prüfungsamt einzureichen und mit Angabe und Nachweis des Grundes zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Rücktritt genehmigt wird. Studierende können nur einmal und nur aus triftigem Grund vom Rücktritt der Abschlussarbeit Gebrauch machen. Wird der neue Antrag auf die Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit gestellt, muss sich das neue Thema vom erstbeantragten inhaltlich unterscheiden. Der weitere Verlauf bleibt unverändert wie beim Erstantrag. Die Prüfungskommission überprüft nochmals das neu beantragte Thema.
- Kann ich die Frist zur Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit verlängern?
Die Abgabefrist der Bachelor- oder Masterarbeit kann aus einem nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 1 Woche vor dem regulären Abgabetermin formlos schriftlich (gerne per E-Mail) mit Angabe und Nachweis des Grundes (schriftlicher Beleg als Anlage) im Prüfungsamt einzureichen. Die Dauer der gewünschten Verlängerung muss im Antrag angegeben werden.
- Was muss ich bei der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit beachten?
- Die Abschlussarbeit muss spätestens am Termin der Abgabe (Frist) im Prüfungsamt abgegeben werden. Eine persönliche Abgabe im Prüfungsamt ist nicht erforderlich, jedoch ratsam, weil Unklarheiten oder Probleme schneller geklärt werden können. Studierende können die Abschlussarbeit in den roten Briefkasten werfen oder per Post zusenden, Poststempel gilt als Tag der Abgabe. Der Abgabetermin gilt für den ganzen Tag (0:01 – 24:00 Uhr). Ebenfalls kann die Abgabe über die Zentrale-Info-Stelle im Ellen-Amman-Seminarhaus erfolgen.
- Die Abschlussarbeit muss in zweifacher Ausfertigung (gebunden) und einmal in digitaler Form als PDF über das Campus-Web abgegeben werden.
- Die digitale Abgabe erfolgt über das Campus-Web unter „Mein Studium“ – „Meine Abgaben“.
- Das Thema der Abschlussarbeit muss buchstabengetreu mit dem Thema im Antrag auf die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit übereinstimmen.
- Das Summary soll etwa eine Seite lang sein.
- Die ehrenwörtliche Erklärung muss genau dem Muster entsprechen und handschriftlich unterschrieben werden. Ein Datum darf auch nicht fehlen.
- Was muss ich beachten, wenn der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen Feiertag fällt?
In dem Fall ist der nächste verbindliche Abgabetermin der erste Werktag nach dem Wochenende bzw. Feiertag.
- Was passiert, wenn ich eine Abschlussarbeit nicht fristgemäß oder überhaupt nicht abgebe?
Nicht fristgemäß, oder überhaupt nicht abgegebene Arbeiten werden als „nicht bestanden“ bewertet.
- Wie lange beträgt die Korrekturzeit?
Bei Bachelorarbeiten kann man bei einem reibungslosen Abgabevorgang mit einer Korrekturzeit von ca. 6 Wochen, bei einer Masterarbeit von ca. 8 Wochen ausgehen.
- Gibt es eine Prüfungseinsicht bei Bachelor-und Masterarbeiten?
Für eine Nachbesprechung bzw. Einsichtnahme in die Korrektur wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Korrektor*innen. Das Prüfungsamt kann hier keine Prüfungseinsicht durchführen.
- Darf ich meine Abschlussarbeit veröffentlichen?
Abschlussarbeiten dürfen nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und nur unter dem eigenen Namen veröffentlicht werden.
- Kann ich auch eine nicht bestandene Abschlussarbeit wiederholen?
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit jeweils einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Abschlussdokumente/ Zeugnis
- Wann erhalte ich meine Abschlussdokumente/ Zeugnis?
Die Zeugnistermine sind: im Wintersemester der 14. März und im Sommersemester der 30. September oder der Termin an dem die offizielle Abschlussfeier und Zeugnisübergabe im Semester stattfindet.
- Was muss ich unternehmen, wenn ich im Laufe des Semesters alle Leistungen erbracht habe und ein Zeugnis benötige?
Es besteht die Möglichkeit zum 31. Mai oder zum 15. Dezember die Abschlussdokumente im Prüfungsamt zu beantragen. Hierzu kontaktieren Sie bitte ca. vier Wochen vor den o.g. Terminen das Prüfungsamt.
Exmatrikulation
- Wann werde ich nach dem Abschluss des Studiums exmatrikuliert?
Wurde das Studium erfolgreich abgeschlossen, werden Studierende jeweils zum Semesterende im Wintersemester zum 14. März und im Sommersemester zum 30. September exmatrikuliert.
Sollten Sie zu den Terminen 31. Mai oder 15. Dezember Abschlussdokumente erhalten, können Sie vom Studierendensekretariat auch zu diesen Terminen, spätestens jedoch zum jeweiligen Semesterende exmatrikuliert werden.
Prüfungsorgane und Zuständigkeiten
- Prüfungsamt
Das Prüfungsamt ist Ihre erste Anlaufstelle. Hier bekommen Sie rechtsverbindliche Auskünfte und eine prüfungsrechtliche Beratung.
- Prüfungskommission
Der Prüfungskommission obliegen u. a. folgende Aufgaben, wie Entscheidungen über Rücktritte und Fristverlängerungen, Klärung von Anrechnungsfragen, Entscheidungen über Nachteilsausgleiche.
Hinweis für das Belegen von Veranstaltungen der Virtuellen Hochschule Bayern:
Bitte beachten Sie, dass zu Lehrangeboten der vhb teilweise Prüfungen an der Hochschule geschrieben werden, von der das entsprechende virtuelle Angebot kommt. Die Prüfung an der KSH in München abzulegen, ist hier nicht möglich.