Wiederholungsprüfungen
Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung hat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen, wenn eine Wiederholungsprüfung in diesem Zeitraum angeboten wird. Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden. (Vgl. § 13 APro).
Ein Versäumnis der Fristen führt dazu, dass die nicht angetretene Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Dies kann unter Umständen zur Exmatrikulation führen.
Eine dritte Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Wiederholungsfrist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Die Fristen können auf schriftlichen Antrag bei der Prüfungskommission angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit, Mutterschutz, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können.
Hinweis:
Für Wiederholungsprüfungen ist eine Anmeldung innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichen Fristen notwendig - unabhängig davon, ob eine Inskription vorliegt oder nicht. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt auf dem entsprechenden Formblatt.
Es ist zu beachten, dass angetretene Nach- und Wiederholungsprüfungen ohne vorliegende Prüfungsanmeldung nicht bewertet werden!
Wiederholungsprüfungen
Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung hat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen, wenn eine Wiederholungsprüfung in diesem Zeitraum angeboten wird. Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden. (Vgl. § 13 APro).
Ein Versäumnis der Fristen führt dazu, dass die nicht angetretene Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Dies kann unter Umständen zur Exmatrikulation führen.
Eine dritte Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Wiederholungsfrist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Die Fristen können auf schriftlichen Antrag bei der Prüfungskommission angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit, Mutterschutz, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können.
Hinweis:
Für Wiederholungsprüfungen ist eine Anmeldung innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichen Fristen notwendig - unabhängig davon, ob eine Inskription vorliegt oder nicht. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt auf dem entsprechenden Formblatt.
Es ist zu beachten, dass angetretene Nach- und Wiederholungsprüfungen ohne vorliegende Prüfungsanmeldung nicht bewertet werden!