Beurlaubung vom Studium
Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Auch während einer Beurlaubung bleibt man Mitglied der Hochschule und behält den Studierendenstatus. Die Zahlungsplicht zur Rückmeldung bleibt erhalten.
Für den Antrag gelten folgende Fristen:
- Wintersemester: 31. Oktober
- Sommersemester: 15. April
Tritt der Beurlaubungsgrund erst nach Ablauf der genannten Fristen ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so gelten verlängerte Fristen.
- Wintersemester: 30. November
- Sommersemester: 15. Mai
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Anträge mehr gestellt werden.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen oder Sie erhalten es persönlich im Studierendensekretariat im Raum 13.S04. Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
- ärztlich bescheinigte Krankheit, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert
- Umstände, die für Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit oder für Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit begründen
- Pflege eines nahen Angehörigen in Sinn vom § 7 Abs. 3 des Gesetztes über die Pflegezeit
- Ableistung eines freiwilligen, von der einschlägigen Studien- oder Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit nicht vorgeschriebenen Praktikums
- wenn das nach dem Studienfortschritt der Studierenden erforderliche Anschlusssemester nicht angeboten wird
Andere Gründe werden nur nach strenger Prüfung des Einzelfalles anerkannt; wirtschaftliche Umstände können in der Regel nicht als wichtiger Grund gelten.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur möglich, wenn die Beurlaubungsgründe nach der Immatrikulation eingetreten sind und davor auch nicht absehbar waren. Eine Beurlaubung ab dem zwölften Fachsemester ist in der Regel nicht möglich.
Ausführliche Informationen zur Beurlaubung erhalten Sie hier.
Beurlaubung vom Studium
Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Auch während einer Beurlaubung bleibt man Mitglied der Hochschule und behält den Studierendenstatus. Die Zahlungsplicht zur Rückmeldung bleibt erhalten.
Für den Antrag gelten folgende Fristen:
- Wintersemester: 31. Oktober
- Sommersemester: 15. April
Tritt der Beurlaubungsgrund erst nach Ablauf der genannten Fristen ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so gelten verlängerte Fristen.
- Wintersemester: 30. November
- Sommersemester: 15. Mai
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Anträge mehr gestellt werden.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen oder Sie erhalten es persönlich im Studierendensekretariat im Raum 13.S04. Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
- ärztlich bescheinigte Krankheit, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert
- Umstände, die für Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit oder für Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit begründen
- Pflege eines nahen Angehörigen in Sinn vom § 7 Abs. 3 des Gesetztes über die Pflegezeit
- Ableistung eines freiwilligen, von der einschlägigen Studien- oder Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit nicht vorgeschriebenen Praktikums
- wenn das nach dem Studienfortschritt der Studierenden erforderliche Anschlusssemester nicht angeboten wird
Andere Gründe werden nur nach strenger Prüfung des Einzelfalles anerkannt; wirtschaftliche Umstände können in der Regel nicht als wichtiger Grund gelten.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur möglich, wenn die Beurlaubungsgründe nach der Immatrikulation eingetreten sind und davor auch nicht absehbar waren. Eine Beurlaubung ab dem zwölften Fachsemester ist in der Regel nicht möglich.
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